Finanzierung, Recht und Vorsorge

Finanzielles

Finanzierung einer Betreuungskraft

Wer eine häusliche 24h-Pflegebetreuung anstrebt kann mit verschiedenen Zuschüssen der Pflegekasse rechnen und einige Kosten beim Finanzamt geltend machen.

Voraussetzung für die meisten Leistungen ist die Einstufung in einen Pflegegrad. Ist dies noch nicht erfolgt so sollte bei gesetzlich Versicherten ein Gutachten durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) angefordert werden. Bei Privatpatienten übernimmt die Firma Medicproof diese Aufgabe. Je nach festgestelltem Pflegegrad bemessen sich dann die Leistungen, die Ihnen zustehen

Im Folgenden stellen wir Ihnen die verschiedenen Möglichkeiten vor, durch die Sie in der Pflege zu Hause finanziell entlastet werden.

Pflegegeld

Hat der Pflegebedürftige mindestens einen Pflegegrad 2 und wird in den eigenen vier Wänden durch einen Angehörigen, Bekannten oder eine (ausländische) Betreuungskraft gepflegt, so hat er Anspruch auf Pflegegeld. Die Höhe des Pflegegelds ist abhängig vom Pflegegrad und variiert zwischen 316 und 901€  monatlich.

Das Pflegegeld wird jedoch von der Pflegekasse nicht automatisch ausgezahlt, sondern muss gesondert beantragt werden. Dies ist einfach durch einen Anruf oder ein formloses Schreiben möglich. Danach wird die Pflegekasse dem Pflegebedürftigen ein Formular zuschicken, das er bzw. ein von ihm schriftlich Bevollmächtigter ausfüllt und an die Pflegekasse zurückschickt. Schieben Sie die Beantragung aber nicht auf die lange Bank! Wer nach Mitteilung des Pflegegrades länger als vier Wochen mit dem Antrag auf Pflegegeld wartet verschenkt bares Geld. Rückwirkend wird nämlich kein Pflegegeld ausgezahlt.

Sollte der Pflegebedürftige im Krankenhaus oder in einer Reha-Klinik behandelt werden müssen so läuft die Auszahlung des Pflegegeldes trotzdem für bis zu vier Wochen weiter. Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige zusätzlich professionelle häusliche Krankenpflege in Anspruch nimmt um dadurch einen Krankenhausaufenthalt zu verhindern.

Mit dem Anspruch auf Pflegegeld einher geht allerdings die Pflicht, pro Jahr zwei Beratungsbesuche von geschulten Fachkräften wahrzunehmen. In diesen Gesprächen erhalten Sie Tipps, wie Sie die Pflege und Betreuung daheim verbessern oder erleichtern können. Auch sinnvolle Umbau- und Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung können hier besprochen werden

Pflegesachleistung

Zusätzlich zum Pflegegeld besteht Anspruch auf Pflegesachleistungen. Dies gilt für alle Pflegebedürftigen ab Pflegegrad 2, die häusliche Pflegehilfe durch einen ambulanten Pflegedienst in Anspruch nehmen. Diese Sachleistungen rechnet der Pflegedienst direkt mit der Pflegekasse ab. Auch hier hängt die Höhe der gewährten Leistungen vom Pflegegrad ab und variiert zwischen 689 und 1995€ monatlich.

Wichtig ist, dass sich dieser Betrag nicht auf die gängige Behandlungspflege bezieht.  Tätigkeiten wie Verbandswechsel, die Gabe von Medikamenten oder die Messung von Blutdruck und Blutzucker werden vom Arzt verschrieben und von der Krankenkasse bezahlt. Vielmehr kann der Pflegedienst sogenannte pflegerische Betreuungsmaßnahmen erbringen, die dazu dienen den Pflegebedürftigen bei seinen Aktivitäten und im Alltag zu unterstützen. Hierzu zählt zum Beispiel gemeinsamen Spielen, Vorlesen aus der Zeitung,  die Begleitung zum Friedhof, zum Gottesdienst oder bei Spaziergängen.

Außerdem erstattet die Pflegekasse Ausgaben für im Hilfsmittelverzeichnis aufgelistete Hilfsmitteln wie Gehhilfen oder Rollatoren, wenn diese medizinisch notwendig sind.

Auch Pflegehilfsmittel, die für die Pflege zuhause unerlässlich sind (z.B. Desinfektionsmittel, Handschuhe, Schutzschürzen, Mundschutz oder Bettschutzunterlagen) werden mit bis zu 40 € monatlich bezuschusst – sogar schon ab Pflegegrad 1

Entlastungsbetrag

Der Entlastungsbetrag beträgt 125 € pro Monat und wird an alle Pflegebedürftigen mit Pflegegrad ausgezahlt, die zu Hause versorgt werden. Ziel des Entlastungsbetrags ist es, den Pflegenden den Alltag zu erleichtern. Es kann sich also beispielsweise um bestimmte Leistungen der Tages- oder Nachtpflege, von Pflegediensten oder Pflegebegleitern handeln.

Wird das monatliche Budget nicht ausgeschöpft so können Restbeträge angespart und sogar ins Folgejahr übertragen werden. Wer hingegen mehr Geld braucht als die regulären 125 € der kann ab dem Pflegegrad 2 bis zu 40% der Pflegesachleistung in den Entlastungsbetrag umwidmen.

Kurzzeitpflegegeld

In manchen Situationen, etwa nach einem Krankenhausaufenthalt oder wenn die Pflegeperson aufgrund von Urlaub oder Krankheit ausfällt, kann es nötig werden, einen Pflegebedürftigen vorübergehend in einer stationären Einrichtung versorgen zu lassen. Auch hier gibt es Zuschüsse: Die Pflegekasse übernimmt ab Pflegegrad 2  1.612 Euro für Kosten der Kurzzeitpflege für bis zu acht Wochen.

Auch hier gilt: Das Kurzzeitpflegegeld steht in Verbindung mit dem Verhinderungspflegegeld. Wird dieses nicht in Anspruch genommen, so erhöht sich der Anspruch auf Kurzzeitpflegegeld auf bis zu 3.224 €.

Verhinderungspflegegeld

Verhinderungspflegegeld wird dann gezahlt, wenn pflegende Angehörige oder Bekannte krank oder im Urlaub sind. Hierfür stehen pro Jahr bis zu 1.612 € für bis zu sechs Wochen zur Verfügung. Allerdings müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Der Pflegebedürftige muss mindestens in Pflegegrad 2 eingestuft sein und seit mehr als sechs Monaten zuhause betreut werden. Außerdem müssen die Kosten für die Ersatzpflege nachgewiesen werden, zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst oder eine (ausländische) Betreuungskraft.

Das Verhinderungspflegegeld steht in Verbindung mit dem Kurzzeitpflegegeld. Wird dieses nicht in Anspruch genommen, so erhöht sich der Anspruch auf Verhinderungspflegegeld auf bis zu 2.412 €.

Anders als beim Pflegegeld ist bei der Verhinderungspflege die Beantragung und Erstattung auch rückwirkend möglich.

Haushaltsnahe Dienstleistungen

Auch über das Finanzamt kann die häusliche Pflege und Betreuung gefördert werden, zählt sie doch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen nach § 35a EstG. Daher können 20% der geleisteten Ausgaben für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse in Form von Pflege- und Betreuungsleistungen – höchstens jedoch 4.000€ – von der Steuer angesetzt werden. Dies gilt natürlich nur, wenn sie über die Leistungen der Pflegeversicherung hinausgehen. Entsprechende Zahlungsnachweise müssen unbedingt aufgehoben werden, denn entscheidend ist, dass die Aufwendungen durch Rechnung und Überweisung gegenüber dem Finanzamt belegt werden können. Ein Steuerberater oder das Finanzamt steht Ihnen hier bei Fragen mit Rat und Tat zur Seite.

Kombinationsleistung aus Pflegegeld und Pflegesachleistung

Wenn Sie als Angehöriger in der Pflege von einem ambulanten Pflegedienst unterstützt werden oder der Pflegebedürftige zusätzlich in einer Tagespflege- oder Nachtpflegeeinrichtung (ab Pflegegrad 2) versorgt wird, so können Sie Pflegegeld und Pflegesachleistungen kombinieren. Der Pflegedienst rechnet seine Leistungen dann monatlich direkt  mit der Pflegekasse ab. Wenn die Pflegesachleistungen dadurch nicht voll ausgeschöpft wurden erhalten Sie anteilig noch Pflegegeld

Finanzierung eines Hausnotrufsystems

Zu wissen, dass im Notfall schnell Hilfe unterwegs ist, gibt Sicherheit und nimmt Sorgen und Ängste. Leider gibt es dieses gute Gefühl nicht umsonst. Bevor Sie sich also für eines der beschriebenen Notrufsysteme entscheiden, sollten Sie sich umfassend informieren, ob es sich für Ihren Anwendungsbereich wirklich eignet und mit welchen Kosten es verbunden ist. Achten Sie besonders beim Hausnotruf und bei mobilen Notrufsystemen unbedingt nicht nur auf den einmaligen Preis des Anschlusses, sondern kalkulieren Sie auch die laufenden monatlichen Kosten.

Kosten

Die Anschlussgebühr für einen nicht-mobilen Hausnotruf bewegt sich je nach Anbieter zwischen 10 und 90 Euro. Der Basistarif kostet monatlich meist nicht mehr als 23 Euro. Nicht zufällig ist dies auch genau der Betrag, den bei anerkanntem Pflegegrad die Pflegekasse übernimmt. Wer zusätzliche Sicherheit und noch mehr Komfort wünscht kann gegen Aufpreis weitere Serviceleistungen wie die Hinterlegung eines Wohnungsschlüssels, eine Demenz-Ortung oder Sturzsensoren hinzu buchen.

Eine Übersicht über die Kosten verschiedener Systeme können Sie beispielsweise durch unverbindliche Anfragen in speziellen Preisvergleichsportalen bekommen. Hier werden Ihr Bedarf und Ihre Wünsche in einem Fragebogen abgefragt und Sie erhalten anschließend kostenlose Angebote verschiedener Anbieter. Es lohnt sich, bei mehreren Portalen Anfragen zu stellen, denn nicht alle Anbieter sind auf allen Portalen vertreten. Auch verringern Sie so die Gefahr von Preisausreißern und schaffen sich eine solide Verhandlungsgrundlage.

Zuschüsse von Kranken- und Pflegekasse

Da Hausnotrufsysteme anerkannte Hilfsmittel sind werden die dafür anfallenden Kosten bei Patienten mit Pflegegrad von der Pflegekasse übernommen. Voraussetzung ist nur, dass der/die Betroffene den Großteil des Tages allein verbringt und durch seinen gesundheitlichen Zustand jederzeit mit einem Notfall gerechnet werden muss.

Aber Achtung: Die Zuschüsse sind gedeckelt. Für die Anschlussgebühr werden Kosten bis zu 10,49€ übernommen, die monatlichen Gebühren dürfen mit maximal 23€ zu Buche schlagen. Dies wissen natürlich auch die Anbieter und so sind meist Basistarife erhältlich, die sich genau in diesem Kostenrahmen bewegen.

Wer vor der Anschaffung eines Hausnotrufs ganz sicher gehen möchte hält am besten kurz Rücksprache mit der Pflegekasse. So erlebt man im Nachhinein keine böse Überraschung.

Hausnotruf steuerlich absetzen

Wer nicht über einen Pflegegrad verfügt kann bei der Pflegekasse keine Kostenübernahme beantragen. Doch immerhin können die Kosten für einen Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden – auch wenn der Patient in einem Altenheim oder im betreuten Wohnen untergebracht ist.

Rechtliches

Betreuungsverfügung

In einer Betreuungsverfügung können Sie Wünsche äußern, welche Personen ein Gericht zu Ihrem Betreuer bestellen soll und welche auf jeden Fall ausgeschlossen werden müssen. Falls Sie also in Ihrem Umfeld Menschen haben, denen Sie nicht vertrauen, legen Sie dies in der Betreuungsverfügung schriftlich fest. Auch inhaltliche Vorgaben und Wünsche für den Pflegefall können hier notiert werden und sind für ein Gericht anschließend verbindlich. Im Unterschied zur Vorsorgevollmacht ist ihr Stellvertreter hier allerdings nicht unabhängig, sondern unterliegt der Überwachung durch das zuständige Gericht. Dieses muss dann Rechenschaft von ihm/ihr fordern, eine vollumfängliche Vermögensaufstellung abfordern und alle wichtigen Entscheidungen über den Betreuten genehmigen.

Vorsorgevollmacht

In einer Vorsorgevollmacht legen Sie fest, welche Person Ihres Vertrauens rechtsgültige Entscheidungen für Sie treffen darf, wenn Sie aus Alters- oder Gesundheitsgründen dazu nicht mehr eigenständig in der Lage sind. So vermeiden Sie die Bestellung einer Betreuung durch das Vormundschaftsgericht. Sie können hier außerdem bestimmte Aufgabenbereiche für Ihre(n) Bevollmächtigte(n) definieren (z.B. Vermögens- oder Wohnungsangelegenheiten) und Wünsche Ihrerseits darlegen.  Der/die Bevollmächtigte kann dann in allen wichtigen und juristisch relevanten Angelegenheiten für Sie aktiv werden und auch vor Gericht als Ihr Stellvertreter auftreten. Perfekt ergänzt wird die Vorsorgevollmacht durch eine Patientenverfügung, für deren Umsetzung im Fall der Fälle ihr Stellvertreter ebenfalls Sorge tragen muss.

Fördermaßnahmen

Gerade in der Pflege zu Hause ist es wichtig, den Wohnraum möglichst barrierearm zu gestalten. Wer entsprechend umbauen möchte wird von der Pflegekasse einmalig mit bis zu 4.000€ unterstützt. Denken Sie beim Wechsel des Pflegegrades daran, bei der Pflegekasse nachzufragen, ob der Zuschuss eventuell neu gewährt wird. Schließlich können dann weitere Wohnraumanpassungen nötig werden.

Barrierefreier Badumbau

Viele Bevölkerungsgruppen profitieren von einem barrierefreien Bad. Neben älteren, nicht so mobilen oder behinderten Menschen freuen sich auch Familien mit kleineren Kindern über die Sicherheit und  Bewegungsfreiheit, die eine solche Badgestaltung mit sich bringt. Viele scheuen allerdings die Kosten, die mit einem entsprechenden Umbau einhergehen. Doch die müssen gar nicht so hoch ausfallen wie allgemein befürchtet, denn es können einige Zuschüsse beantragt werden. Pflegekassen etwa gewähren Pflegebedürftigen jährlich einen Zuschuss für erforderliche Sanierungsmaßnahmen. Auch Krankenversicherungen beteiligen sich an den Kosten, sofern der Umbau der Erhaltung von Mobilität dient. Wer 15 Jahre lang in die deutsche Rentenversicherung eingezahlt hat kann im besten Fall mit einer weitgehenden Kostenübernahme rechnen – gefördert werden hier Umbauten im Sinne der Barrierefreiheit. Und auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) stellt Sanierungswilligen im Rahmen des Förderprogramms „Altersgerecht umbauen“ interessante Investitionszuschüsse zur Verfügung. Dabei muss auch nicht gleich das ganze Bad „angepackt“ werden; auch wenn Sie nur eine barrierefreie Dusche einbauen möchten ist dies förderfähig.

Welche Umbauten werden gefördert?

Die geförderten Maßnahmen umfassen eine lange Liste und reichen von kleinsten Eingriffen in die Badarchitektur (z.B. dem Anbringen von Haltegriffen) bis zum Komplettumbau: 

  • Anpassung der Raumgeometrie
  • Schaffung bodengleicher Duschplätze
  • Rutschfeste oder rutschhemmende Fliesen in bodengleichen Duschen
  • Duschen einschließlich Dusch(klapp)sitze
  • Badewannen einschließlich mobiler Liftsysteme
  • Badewannensysteme mit seitlichem Türeinstieg
  • Modernisierung von Sanitärobjekten
  • WCs einschließlich Einrichtung zur seitlichen Bedienung der WC-Spülung sowie Rückenstützen am WC
  • Dusch-WCs
  • Waschtische
  • Technische Hilfen (z. B. Stützgriffe und Haltegriffe)

Wer allerdings in Ferienhäusern und -wohnungen, Wochenendhäusern sowie Pflege- und Altenwohnheimen sanieren will ist nicht förderberechtigt.

Welche Fördermöglichkeiten gibt es?

Sanierungswillige können bei der KfW-Bank aus zwei Fördervarianten auswählen: einem Kredit oder einem Zuschuss.

Das zinsgünstige Darlehen mit einem Zinssatz ab 0,75 % p.a. und einer Laufzeit von bis zu 30 Jahren kann bis zu einem Betrag von 50.000 Euro gewährt werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier.

Wer lieber einen Zuschuss möchte ist mit dem Förderprodukt 455: Altersgerecht Umbauen – Investitionszuschuss gut beraten. So erhält man 10 % der förderfähigen Investitionskosten, maximal 5.000 Euro pro Wohneinheit. Einzelheiten zu den Zuschüssen finden Sie hier.

Kredit und Zuschuss können leider nicht gleichzeitig in Anspruch genommen werden. Es ist jedoch möglich, den Zuschuss mit anderen KfW-Programmen wie „Energieeffizient Sanieren“ zu kombinieren.

Wer ist antragsberechtigt?

Anträge auf Förderung durch die KfW-Bank dürfen stellen:

  • Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Ein- und Zweifamilienhäusern mit maximal zwei Wohneinheiten 
  • Ersterwerber von neu sanierten Ein- und Zweifamilienhäusern sowie Eigentumswohnungen innerhalb von 12 Monaten nach Bauabnahme 
  • Eigentümer von selbst genutzten oder vermieteten Eigentumswohnungen in Wohnungseigentümergemeinschaften 
  • Mieter mit Zustimmung ihres Vermieters (Modernisierungsvereinbarung empfohlen). 

Die förderfähigen Investitionskosten umfassen alle Aufwendungen für fachgerecht durchgeführte Maßnahmen, die zum altersgerechten Umbau eines Bades nötig sind. Also auch sämtliche Leistungen, die der Beratung, Planung und Baubegleitung dienen. Machen Sie es sich also so einfach wie möglich und geben Sie alle Arbeiten in die Hände von Fachleuten.

Produkte und Dienstleistungen von Sanitätshäusern

Die deutsche Gesellschaft altert stetig. Und damit steigt die Nachfrage nach gesundheitsbezogenen Hilfsmitteln und Dienstleistungen. Kein Wunder also, dass besonders Apotheken und Sanitätshäuser im Rahmen der operativen Vor- und Nachsorge, bei akuten Erkrankungen oder im Pflegefall sehr an Bedeutung gewonnen haben. Die Zahl der Sanitätshäuser ist in den letzten Jahren stark gestiegen, und auch ihr Angebot ist größer und vielfältiger geworden. Dies liegt vor allem an dem engen Kontakt, den Sanitätshäuser zu Ärzten, Fachkliniken und Krankenkassen haben, und der die Versorgung der Patienten mit den innovativsten und effektivsten Behandlungsmaßnahmen sichert. Dazu gehören:

  • Orthopädie-Technik (z.B. Anfertigung und Anpassung von Prothesen und Stützkorsetten, Bandagen, Schuheinlagen)
  • Reha-Technik (z.B. Rollstühle, Gehhilfen, Krankenbetten)
  • Atemtherapiegeräte (z.B. Inhalationsgeräte, Sauerstoffversorgung)
  • Messgeräte für Körperfunktionen (z.B. Blutzuckermessgerät, Blutdruckmessgerät)
  • Hilfsmittel zur Kompressionstherapie (z.B. Kompressionsstrümpfe oder -strumpfhosen)
  • Krankenpflegeartikel (z.B. Fieberthermometer, Verbandsmaterial)
  • Alltagshilfen (z.B. Greifzangen, Strumpfanziehhilfen)

Zusätzlich zum Verkauf oder Verleih dieser Produkte bieten Sanitätshäuser heute eine Rundum-Betreuung an, die ausführliche Beratungsgespräche zu Maßnahmen und Kosten und Kommunikation mit der zuständigen Krankenkasse enthält. Nach Auswahl und eventueller Anpassung des benötigten Hilfsmittels werden Patienten und Angehörige in die richtige Anwendung und Pflege des Hilfsmittels eingewiesen. Sogar Hausbesuche gehören zum Angebot der Sanitätshäuser. So kann der Genesungsprozess optimal begleitet werden.

Grundsätzlich haben alle Versicherten einen Anspruch auf die Versorgung mit gesundheitlichen Hilfsmitteln. Jedoch müssen diese vom Arzt verschrieben und zielführend für die Genesung sein. Dies wird von den Krankenkassen anhand des Hilfsmittelverzeichnisses geprüft. Dann wird entschieden, ob die Kostenübernahme für das Hilfsmittel genehmigt wird und ob dieses vom Patienten angeschafft oder bei Apotheke oder Sanitätshaus ausgeliehen werden soll. Hierbei ist zu beachten, dass nicht jede Krankenkasse mit jedem Sanitätshaus zusammenarbeitet. Erkundigen Sie sich hierzu, bevor Sie sich für ein Sanitätshaus entscheiden.

Treppenlift

Ein Treppenlift muss zwar in aller Regel privat angeschafft werden. Es gibt jedoch einige Zuschüsse, die die finanzielle Belastung durch den Kauf reduzieren. Die Pflegeversicherung beispielsweise übernimmt bei Personen mit Pflegestufe 0-3 auf Antrag häufig bis zu 2.557 Euro. Ein Ehepaar könnte so mit bis zu 5.114 Euro unterstützt werden. Leben gleich mehrere Pflegebedürftige zusammen so kann sich der Zuschuss entsprechend vervielfachen. Darüber hinaus besteht vielerorts die Möglichkeit, eine regionale Förderung in Anspruch zu nehmen. Auch Unfallgeschädigte haben in der Regel Anspruch auf Zuschüsse seitens der  Berufsgenossenschaft oder des Versorgungsamts. Außerdem kann der Einbau eines Treppenlifts als außergewöhnliche Belastung von der Steuer abgesetzt werden.